Art. 170 32007R0718
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums
Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Gemeinschaftsstandards sind die von der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Standards.
2.
Berggebiete sind Gebiete nach Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des RatesABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 . .
3.
Junglandwirt ist ein Landwirt, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Hilfe jünger als 40 Jahre ist und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt.