Art. 178 32007R0718
Die in Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b genannte Hilfe wird nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt.
Sie umfasst:
die Durchführung von Kooperationsprojekten entsprechend den in Artikel 171 Absatz 1 genannten Prioritäten und im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,
die Umsetzung der lokalen öffentlich-privaten Partnerschaften, auch lokale Aktionsgruppen genannt, den Erwerb von Qualifikationen, bewusstseinsbildende Maßnahmen und Förderveranstaltungen mit Blick auf die Verwirklichung der in Artikel 171 Absatz 1 genannten Ziele.
Ausführlichere Bestimmungen für die Durchführung dieser Maßnahme werden mit dem begünstigten Land vereinbart. Sie müssen mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Bestimmungen über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Einklang stehen.