Art. 186 32007R0718
Grundsätze für die Durchführung
(1)
Diese Komponente wird von den begünstigten Ländern auf der Grundlage der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 durchgeführt.
Diese Komponente wird von den begünstigten Ländern auf der Grundlage der dezentralen Mittelverwaltung ohne Ex-ante-Kontrollen nach Artikel 18 durchgeführt.