Art. 194 32007R0718
Weitere Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung
Weitere Bestimmungen über das Monitoring und die Berichterstattung können in den Sektor- und Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 7 bzw. Artikel 8 festgelegt werden. Sie müssen mit den Regeln übereinstimmen, die für Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten.