Erwägungsgrund 12 32008R1276
Gemäß Artikel 4f der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wenden die Zollbehörden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden. Zum Risikomanagement gehört die Analyse von Risiken im Sinne von Artikel 4 Nummer 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. Gemäß Artikel 592e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nimmt die zuständige Zollstelle nach Erhalt der Zollanmeldung vor Überlassung der Waren zur Ausfuhr geeignete Risikoanalysen und Zollkontrollen vor. Elektronisches Risikomanagement ist gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ab dem 1. Juli 2009 verbindlich. Folglich sollte die Zollkontrolle von Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ab diesem Datum der Risikoanalyse unterliegen.