Erwägungsgrund 2 32008R1276
Mit Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden aufgehoben, während die Kommission gemäß Artikel 194 Buchstabe a der Verordnung gleichzeitig verpflichtet ist, die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verwaltungs- und Kontrollverfahren hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen zu beschließen, die sich aus der Anwendung der Verordnung ergeben. Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird wurde in wesentlichen Punkten geändert. Im Interesse der Klarheit und der Verwaltungseffizienz sollten daher die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 3122/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine Erstattung gewährt wird aufgehoben und durch neue kohärente Vorschriften ersetzt werden.