Erwägungsgrund 5 32008R1276
Um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zu verbessern und zu harmonisieren, sollte ein gemeinschaftliches Überwachungssystem beibehalten werden, das insbesondere auf der Warenkontrolle zum Zeitpunkt der Ausfuhr und auf der Prüfung der Zahlungsanträge durch die Zahlstellen beruht und auch Erzeugnisse betrifft, die nach einem vereinfachten Verfahren ausgeführt werden.