Erwägungsgrund 18 32008R1302
Um klare Regeln für den Fall festzulegen, dass die Durchführungsbehörde oder -stelle keine Ausschlussdauer gemäß Artikel 133a Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen festgelegt hat, sollte vorgesehen werden, dass der Beschluss über die Ausschlussdauer von der zuständigen Kommissionsdienststelle auszuarbeiten und von der Kommission zu erlassen ist.