Erwägungsgrund 8 32008R1302
Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu ändern. Die zuständigen Kommissionsdienststellen oder die anderen Einrichtungen sollten für die Beantragung der Eingabe von Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank verantwortlich sein.