Erwägungsgrund 8 32009R0664
Bezüglich Abkommen mit Drittstaaten über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sollte ein kohärentes, transparentes Verfahren festgelegt werden, mit dem einem Mitgliedstaat gestattet werden kann, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines geplanten Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 des EG-Vertrags unberührt lassen. Es sollte als Sonderfall betrachtet und sachlich und zeitlich begrenzt werden.