Erwägungsgrund 21 32009R0664
Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren Anwendung frühestens acht Jahre nach dem Erlass dieser Verordnung vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse den vorläufigen Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden sollte, die denselben Gegenstand abdeckt oder sich auch auf andere Fragen erstreckt, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere Gemeinschaftsrechtsakte geregelt sind.