Erwägungsgrund 15 32009R0664
Wenn die Mitgliedstaaten die Kommission ihre Absicht mitteilen, Verhandlungen mit einem Drittstaat aufzunehmen, sollten sie der Kommission nur Angaben übermitteln müssen, die für die von der Kommission durchzuführende Prüfung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission und etwaige Verhandlungsleitlinien oder gegebenenfalls die Ablehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.