Erwägungsgrund 20 32006R1828
Um den durch das Berichtssystem entstehenden Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig das erforderliche Informationsniveau sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, unbeschadet der sich unmittelbar aus Artikel 60 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ergebenden Pflichten, nicht verpflichtet sein, Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen unter einem bestimmten Schwellenwert zu melden, sofern die Kommission dies nicht ausdrücklich verlangt.