Art. 51a 32009R0874
Mehrere Beschwerden
(1)
Werden mehrere Beschwerden gegen eine Entscheidung eingereicht, so können diese im selben Verfahren behandelt werden.
(2)
Sind Beschwerden gegen Entscheidungen von der Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung zu prüfen, so kann diese Beschwerdekammer diese Beschwerden in verbundenen Verfahren behandeln.