Art. 51 32009R0874
Prüfung der Beschwerde
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Verfahren vor dem Amt für Beschwerdeverfahren entsprechend. Verfahrensbeteiligte gelten insoweit als am Beschwerdeverfahren Beteiligte.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Verfahren vor dem Amt für Beschwerdeverfahren entsprechend. Verfahrensbeteiligte gelten insoweit als am Beschwerdeverfahren Beteiligte.