Art. 66a 32009R0874
Zustellung an Verfahrensvertreter
(1)
Ist ein Verfahrensvertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Antragsteller bei einer gemeinsamen Beantragung gemäß Artikel 73 Absatz 5 als Verfahrensvertreter, so werden Mitteilungen dem Verfahrensvertreter zugestellt.
(2)
In Fällen, in denen für einen einzigen Beteiligten mehrere Verfahrensvertreter bestellt worden sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift angegeben wurde.
(3)
Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Verfahrensvertreter benannt, so genügt die Zustellung der einschlägigen Schriftstücke an diesen Vertreter.