Erwägungsgrund 12 32011R1227
Die Nutzung und die versuchte Nutzung von Insider-Informationen für den Handel für eigene oder für fremde Rechnung sollten eindeutig verboten werden. Die Nutzung von Insider-Informationen kann auch dann vorliegen, wenn Personen, die wissen oder wissen müssten, dass die Informationen, über die sie verfügen, Insider-Informationen sind, mit Energiegroßhandelsprodukten handeln. Informationen, die die eigenen Pläne des Marktteilnehmers und seine Handelsstrategien betreffen, sollten nicht als Insider-Informationen gelten. Informationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, einschließlich der nach diesen Verordnungen zu verabschiedenden Leitlinien und Netzkodizes, öffentlich bekannt zu machen sind, können den Marktteilnehmern beim Abschluss von Transaktionen für Energiegroßhandelsprodukte als Entscheidungsgrundlage dienen, wenn es sich um preissensible Informationen handelt, und können daher bis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als Insider-Informationen gelten.