Erwägungsgrund 14 32011R1227
Marktmanipulationen und Versuche der Marktmanipulation liegen z. B. dann vor, wenn sich eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen eine bestimmende Stellung in Bezug auf das Angebot eines Energiegroßhandelsprodukts oder die Nachfrage danach sichern mit der Folge oder der möglichen Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Preises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen, oder wenn Energiegroßhandelsprodukte mit dem Ziel, der Absicht oder der Folge angeboten, gekauft oder verkauft werden, dass Marktteilnehmer, die aufgrund des Referenzpreises tätig werden, irregeführt werden. Die zulässige Marktpraxis, die z. B. im Bereich der Finanzdienstleistungen gilt und in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) definiert ist, und die gegebenenfalls angepasst werden muss, falls diese Richtlinie geändert wird, kann ein legitimes Mittel für Marktteilnehmer sein, um sich einen günstigen Preis für ein Energiegroßhandelsprodukt zu sichern.