Erwägungsgrund 29 32011R1227
Die nationalen Regulierungsbehörden, die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und ggf. die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten zusammenarbeiten, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bekämpfung von Marktmissbrauch auf den Energiegroßhandelsmärkten, die sowohl Warenmärkte als auch Derivatemärkte umfassen, sicherzustellen. Diese Zusammenarbeit sollte den Austausch von Informationen über verdächtige Handlungen umfassen, die möglicherweise einen Verstoß gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2003/6/EG oder das Wettbewerbsrecht darstellen und auf den Energiegroßhandelsmärkten vorgenommen werden oder wurden. Außerdem sollte diese Zusammenarbeit einen Beitrag zu einem kohärenten und einheitlichen Ansatz bei den Untersuchungen und Gerichtsverfahren leisten.