Erwägungsgrund 26 32011R1227
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Durchsetzung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten verantwortlich sein. Zu diesem Zweck sollten sie über die notwendigen Untersuchungsbefugnisse verfügen, um diese Aufgabe effizient ausführen zu können. Diese Befugnisse sollten in Einklang mit den nationalen Vorschriften ausgeübt werden und können einer angemessenen Kontrolle unterliegen.