Art. 4a 32011R1227
Bis zum 8. Mai 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 20 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung, um Folgendes festzulegen:
die Mittel und Wege, mit denen eine IIP die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Insider-Informationen zu erfüllen hat;
den Inhalt und die einschlägigen weiteren Einzelheiten der nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels veröffentlichten Insider-Informationen, in einer Weise, die die Veröffentlichung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen ermöglicht;
die spezifischen organisatorischen Anforderungen für die Durchführung von Absatz 5 des vorliegenden Artikels;
die Einzelheiten des Verfahrens zur Widerrufung der Zulassung einer IIP gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Verfahrensgarantien;
die Einzelheiten des Verfahrens zur ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels;
die genauen Vorkehrungen, die getroffen werden, um Marktteilnehmer von der Entscheidung, die Zulassung einer IIP zu widerrufen, in Kenntnis zu setzen.