Erwägungsgrund 22 32011R1229
Die Verordnung (EG) Nr. 2330/98 des Rates vom 22. Oktober 1998 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend in der Ausübung ihrer Tätigkeit beschränkt waren sah lediglich eine befristete Sondermaßnahme vor und ist daher nicht mehr wirksam.