Erwägungsgrund 7 32011R1229
Die Verordnung (EWG) Nr. 1853/78 des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der Grundregeln betreffend die Sondermaßnahmen für Rizinussamen führte Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2874/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über Sondermaßnahmen für Rizinussamen ein, deren Gültigkeit am 30. September 1984 endete, und ist daher nicht mehr wirksam.