Erwägungsgrund 5 32011R1229
Die Verordnung (EWG) Nr. 3279/75 des Rates vom 16. Dezember 1975 zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern auf lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewandt werden ist nicht mehr wirksam, da sie inhaltlich in spätere Rechtsakte übernommen wurde.