Erwägungsgrund 27 32011R1229
Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 des Rates vom 17. März 2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren, führte eine bis zum 31. Dezember 2008 geltende Ausnahmeregelung ein und ist daher nicht mehr wirksam.