Erwägungsgrund 14 32012R0386
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke leisten sich das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig Amtshilfe und tauschen das Amt und die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz gegenseitig Veröffentlichungen aus. Entsprechend hat das Amt eine Zusammenarbeit mit den für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Ämtern aufgenommen. Somit verfügt das Amt bereits weitgehend über die notwendige Erfahrung und Sachkunde, um eine angemessene und tragfähige Infrastruktur in dem Bereich sicherzustellen, in dem die von der Beobachtungsstelle wahrzunehmenden Aufgaben angesiedelt sind.