Erwägungsgrund 20 32012R0386
Das Amt sollte die Tätigkeiten der nationalen Behörden, des privaten Sektors und der Unionsorgane im Hinblick auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere deren Tätigkeiten zur Bekämpfung von Verletzungen dieser Rechte erleichtern und unterstützen. Die Ausübung der Befugnisse durch das Amt nach dieser Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse. Die Aufgaben und Tätigkeiten des Amtes gemäß dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf die Teilnahme an einzelnen Einsätzen oder Ermittlungen, die von den zuständigen Behörden durchgeführt werden.