Erwägungsgrund 18 32013R1301
In einem Anhang zu dieser Verordnung sollten gemeinsame Outputindikatoren festgelegt werden, anhand derer bewertet wird, welche Fortschritte auf Unionsebene insgesamt bei der Umsetzung der Programme erzielt wurden. Diese Indikatoren sollten den Investitionsprioritäten und der Art der Maßnahme entsprechen, die nach dieser Verordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterstützt werden. Die gemeinsamen Outputindikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Outputindikatoren ergänzt werden.