Erwägungsgrund 7 32013R1301
Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des EFRE und gemäß der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum müssen innerhalb der einzelnen, in Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 definierten thematischen Ziele die EFRE-spezifischen Maßnahmen in Form von "Investitionsprioritäten" festgelegt werden. Diese Investitionsprioritäten sollten detaillierte, einander nicht ausschließende Ziele festlegen, zu denen der EFRE beitragen muss. Solche Investitionsprioritäten sollten zugrunde gelegt werden, wenn im Rahmen der Programme spezifische Ziele festgelegt werden, die den Bedürfnissen und Gegebenheiten des Programmgebiets Rechnung tragen.