Erwägungsgrund 25 32013R1301
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich detaillierter Regeln für die Kriterien für die Auswahl und Durchführung innovativer Maßnahmen zu erlassen. Diese Befugnis sollte der Kommission auch im Hinblick auf Änderungen des Anhangs I dieser Verordnung übertragen werden, wo dies gerechtfertigt ist, um die wirksame Beurteilung des Fortschritts bei der Durchführung operationeller Programme sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.