Erwägungsgrund 12 32013R0167
Es ist angebracht, den Grundsatz festzuschreiben, dass Fahrzeuge so ausgelegt, gefertigt und zusammengebaut sein müssen, dass die Verletzungsgefahr für Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer möglichst gering ist. Die Hersteller sollten deshalb verpflichtet werden sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Dazu gehören unter anderem die Vorschriften für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur, für Fahrerassistenzsysteme, Systeme, die dem Fahrer die Sicht auf die Straße ermöglichen und ihn über den Zustand des Fahrzeugs und die Beschaffenheit des Fahrzeugumfelds informieren, für Beleuchtungseinrichtungen, für Insassenschutzsysteme, die Beschaffenheit der Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile sowie die Vorschriften für Fahrzeugmassen und -abmessungen sowie Fahrzeugreifen.