Erwägungsgrund 15 32013R0167
Mit den Unionsvorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass neue Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die in Verkehr gebracht werden, ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau bieten. Dieses Ziel sollte nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass bestimmte Teile oder Ausrüstungen eingebaut werden, nachdem ein Fahrzeug in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Daher sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Teile oder Ausrüstungen, die in Fahrzeuge eingebaut werden können und die Funktionsweise von Systemen, die in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz von wesentlicher Bedeutung sind, erheblich beeinträchtigen können, einer vorhergehenden Kontrolle durch eine Genehmigungsbehörde unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen sollten technische Vorschriften in Bezug auf die Anforderungen an solche Teile oder Ausrüstungen umfassen.