Erwägungsgrund 6 32013R0167
Da weder in den Richtlinien 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte und 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen noch in dieser Verordnung Anforderungen an Auslegung und Bau zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von selbstfahrenden mobilen Maschinen und Geräten zum Einsatz insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt sind, sollte die Kommission den Harmonisierungsbedarf in Bezug auf die diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beurteilen und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit unter Berücksichtigung bestehender Rechtsvorschriften der Union die Vorlage einer legislativen Maßnahme prüfen.