Erwägungsgrund 36 32013R0345
Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.