Erwägungsgrund 52 32013R0345
Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert unter anderem in Risikokapitalfonds in der gesamten Union. Aufgrund der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in qualifizierte Risikokapitalfonds zu investieren.