Erwägungsgrund 48 32013R0345
Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.