Erwägungsgrund 20 32013R0345
Um Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihres qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte Handel, zum Beispiel mit Anteilen oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfoliounternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden.