Erwägungsgrund 31 32013R0345
Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die diese Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Offenlegungspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko- und Ertragsprofil der von dem qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Offenlegungspflichten auch Angaben darüber umfassen, wie die Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds berechnet wird.