Erwägungsgrund 11 32013R0345
Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.