Erwägungsgrund 27 32013R0345
Um die Integrität der Bezeichnung „EuVECA“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.