Erwägungsgrund 29 32013R0345
Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Risikokapitalfonds Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.