Verordnung (EU) 2016/400 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zur Anwendung der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits vorgesehenen Schutzklausel und des dort vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, nach Artikel 167 des Abkommens in einer kritischen Lage vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Erwägungsgrund 14 32016R0400Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen