Erwägungsgrund 15 32016R0400
Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie es zur Vermeidung oder Wiedergutmachung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die maximale Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen sollte festgelegt werden; ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und Überprüfung dieser Maßnahmen vorgesehen werden.