Erwägungsgrund 19 32016R0400
Beim Erlass von vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden. Es sollten vorläufige Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn eine Verzögerung der Einführung solcher Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde oder wenn es darum geht, negative Auswirkungen auf den Unionsmarkt infolge gestiegener Einfuhren zu vermeiden. In hinreichend begründeten Fällen, in denen es aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist, sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen erlassen.