Erwägungsgrund 12 32016R0424
Von Mitgliedstaaten als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und die noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt auch für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die speziell für solche Seilbahnen entworfen sind. In Bezug auf diese Seilbahnen sollten die Mitgliedstaaten — erforderlichenfalls über ihre nationalen Rechtsvorschriften — ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für Eigentum gewährleisten.