Erwägungsgrund 30 32016R0424
Da der Hersteller von Teilsystemen oder Sicherheitsbauteilen den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin ausschließlich dem Hersteller des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils obliegen.