Erwägungsgrund 66 32016R0424
Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts ihrer Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 feststellen, ob Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten bezüglich nichtkonformer Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile getroffen werden, gerechtfertigt sind.