Erwägungsgrund 15 32016R0424
Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherheit der Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherheit der Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs gewährleisten.