Erwägungsgrund 4 32016R0424
Da der Anwendungsbereich, die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein müssen, gibt es bei der Umsetzung einer auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruhenden Richtlinie in nationales Recht so gut wie keinen Spielraum. Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens sollte die Richtlinie 2000/9/EG durch eine Verordnung ersetzt werden, welche das geeignete Rechtsinstrument darstellt, da darin klare und ausführliche Regeln festgelegt werden, die keinen Raum für divergierende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen und dadurch die einheitliche Durchführung in der gesamten Union gewährleisten.