Erwägungsgrund 26 32016R0424
Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sollten in eine Seilbahn eingebaut werden dürfen, wenn sie den Bau von Seilbahnen ermöglichen, die dieser Verordnung genügen und die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden können, wenn sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden.